BGE 111 Ia 81 E. 3a). Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 25 Abs. 1 lit. a JStPO). Durch den Verweis in Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, wenn die JStPO keine besondere Regelung enthält. Nach Art. 131 Abs. 1 StPO achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.