3.3. 3.3.1. C. war zum Zeitpunkt der Tat 11 Jahre alt. Er fällt damit unter das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) und die Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1). Art. 24 JStPO umschreibt fünf Konstellationen, in denen ein Jugendlicher in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren notwendig verteidigt werden muss. Das gilt namentlich dann, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art.