In der Folge kontaktierte die Polizei die Beschuldigte, woraufhin sie sich ebenfalls auf den Polizeiposten begab. Nach Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft befragte die Kantonspolizei C. als beschuldigte Person, wobei die Beschuldigte als gesetzliche Vertreterin erst am Ende der Einvernahme beigezogen wurde (UA act. 36 und 53 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme machte C. Aussagen, die den späteren Aussagen seiner Eltern widersprechen und sich daher für die Beschuldigte belastend auswirken (UA act. 53 ff.). Auf Wunsch der Beschuldigten und B. hin (UA act. 106) befragte der Staatsanwalt C. am 12. Februar 2020 noch einmal zur Sache, wobei B. dieser Einvernahme beiwohnte.