3.2. Unbestritten ist, dass C. am 16. April 2019 mit dem vorgenannten Fahrrad aus dem Laden der X. fuhr, ohne dass dieses bezahlt worden wäre. Nachdem der stellvertretende Filialleiter G. den Verlust des Fahrrads festgestellt hatte, benachrichtigte er umgehend die Polizei, worauf diese ausrückte und vor Ort die Videoaufzeichnungen sichtete (UA act. 34 f.). Nach der Identifikation von B. und dessen Sohn C. stellte die Staatsanwaltschaft Baden am 17. April 2019 einen Hausdurchsuchungsbefehl für den Wohnort von B. sowie den Wohnort der Beschuldigten und C. aus (UA act. 10 f. und act.