3. 3.1. Die Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe nur die belastenden Sachverhaltselemente berücksichtigt und die Beweise nicht richtig gewürdigt. Ihr 11-jähriger Sohn sei zudem in ihrer Abwesenheit zu Hause abgeholt worden und während der Fahrt zum Polizeiposten durch den Polizisten instruiert und verängstigt worden, damit er das sage, was dem Polizisten gefalle. Dass sie das Fahrrad nicht bezahlt hätten, beruhe auf einem Missverständnis, weil sie und ihr Ehemann nicht miteinander gesprochen hätten. -6-