5.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. d) und e) im Gesamtbetrag von Fr. 2'225.00 auferlegt. 5.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 6 Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 4. 4.1. Mit Eingabe vom 24. November 2020 meldete die Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 18. November 2020 zugestellt.