9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'181.70 auszurichten. 9.4. Die Privatklägerin G. hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)