9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'784.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 80 % zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 34 - Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger 80 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 1'761.00, zu erstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.