Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger ¼ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 100.00, zu erstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'231.00 werden dem Beschuldigten zu 80 % mit Fr. 16'184.80 auferlegt.