8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin A. auferlegt; im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin A. entfallende Anteil wird ihr aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.