3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. - 32 - 4. Es wird von einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.