3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (1. November 2018 bis 10. Januar 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.