1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen Tätlichkeiten - der mehrfachen versuchten Drohung - der mehrfachen Nötigung 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]