Der Beschuldigte wird von sämtlichen Strafpunkten, welche G. betreffen, freigesprochen. Des Weiteren wird auch deren Genugtuungsforderung abgewiesen. Somit liegt ihrerseits kein Obsiegen vor. Es liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 2 StPO vor. Die Privatklägerin G. hat ihre Parteikosten somit selbst zu tragen. - 31 - 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: