9.4. Die Privatklägerin G. hat sich im vorinstanzlichen Verfahren freigewählt vertreten lassen. Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.