9.3. Die auffällig hohe Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A. für das erstinstanzliche Verfahren von gesamthaft Fr. 13'181.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin A. (BGE 141 IV 262). Diese Kosten sind auch nicht vom Beschuldigten (im Umfang seines Unterliegens) zurückzufordern, da er sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).