9.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 22'784.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).