Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der Tätlichkeiten, der mehrfach versuchten Drohung und der mehrfachen Nötigung freigesprochen, im Übrigen wurde er gemäss Anklage schuldig gesprochen. Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 80 % auferlegt, was nicht zu beanstanden ist. - 30 -