Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin A. (BGE 141 IV 262). Diese Kosten sind auch nicht vom Beschuldigten (im Umfang seines Unterliegens) zurückzufordern, da er sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen.