Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3 ¼ Stunden für die Ausarbeitung bzw. Fertigstellung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung ist vor diesem Hintergrund deutlich überhöht. Zu kürzen ist sodann der Aufwand von 1 Stunde und 20 Minuten für die Besprechung mit A. vor der Berufungsverhandlung, zumal nicht die Privatklägerin, sondern der Beschuldigte die Berufung erhoben hatte und auch keine Anschlussberufung erklärt worden war. Ebenfalls zu hoch angesetzt ist die letzte geltend gemachte Aufwandposition von 2.5 Stunden für den Fallabschluss.