eine Genugtuung war. Sie verkennt jedoch, dass nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft Anklägerin ist. Der Strafanspruch wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten. Anders verhält es sich nur, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Aufgabe nicht wahrnimmt oder an der Berufungsverhandlung überhaupt nicht teilnimmt, was vorliegend beides nicht der Fall war. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3 ¼ Stunden für die Ausarbeitung bzw. Fertigstellung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung ist vor diesem Hintergrund deutlich überhöht.