Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint unter Berücksichtigung der ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin in erster Linie obliegenden Aufgabe, nämlich der Durchsetzung der Zivilansprüche (so ausdrücklich Art. 136 Abs. 1 StPO), als deutlich überhöht. In ihrem Plädoyer äusserte sie sich zu einem massgeblichen Teil zum Schuldpunkt, was zwar Voraussetzung für - 29 -