8.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3bis AnwT). Sie hat mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote einen Aufwand von 14.55 Stunden (inklusive 4 Stunden Berufungsverhandlung) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 109.20 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend gemacht.