Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger im Umfang von ¼ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 100.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).