Urteilsdispositivs, die Berufungsanmeldung und einen Brief an seinen Klienten wird ein Aufwand von 0.65 Stunden geltend gemacht. Inwiefern der Eingang des Urteilsdispositivs entschädigungspflichtig sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Position auf 0.5 Stunden zu kürzen ist. Bei den Aufwendungen für die Berufungsanmeldung handelt es sich im Übrigen um einen Posten, der – auch wenn er nur geschätzt werden kann – im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen ist und nicht im Berufungsverfahren vor Obergericht, welches erst die Aufwendungen ab Erklärung der Berufung erfasst. Die damit einhergehenden Posten «Eingang begründetes Urteil;