Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von 21.45 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 95.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft Fr. 4'723.60, geltend machte. Dies erweist sich als überhöht und ist zu kürzen. Für den Eingang des - 28 -