Die Privatklägerin A., die sich aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten weitgehend. Insbesondere ist die ihr zugesprochene Genugtuung erheblich zu reduzieren und auf ihre Schadenersatzklage ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ der Privatklägerin A. aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der A. gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind ihr die auf die entfallenden Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken.