Die Berufung des Beschuldigten wird im Schuldpunkt grösstenteils abgewiesen. Im Übrigen obsiegt er jedoch zu einem massgeblichen Teil. Unter anderem erwirkt er mit der nun ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und dem Verzicht auf eine Landesverweisung gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz ein wesentlich günstigeres Ergebnis. Entsprechend sind die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft überwiegend abzuweisen. Die Privatklägerin A., die sich aktiv am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten weitgehend.