Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle oder der Kantonale Sozialdienst) ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht.