7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A. Fr. 2'306.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Sie ist davon ausgegangen, dass der Opferhilfe Aargau ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'306.86 entstanden und zu deren Geltendmachung A. bevollmächtigt worden sei.