Sodann erlangte sie erst einige Zeit nach den Taten überhaupt erst Kenntnis vom Vorgefallenen. Es ist auch nicht bekannt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leiden oder dass sie entsprechend eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen würde. Die von der Rechtsprechung verlangte Schwere der Betroffenheit, die mit der Tötung eines Angehörigen vergleichbar sein oder gar schwerer wiegen muss, wird vorliegend daher klarerweise nicht erreicht. G. hat somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung.