Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach G. durch die Handlungen des Beschuldigten zum ausschliesslichen Nachteil von A. dermassen gravierend in ihrer Persönlichkeit verletzt worden wäre, dass von einem aussergewöhnlichen Schaden im Sinne der oben genannten Rechtsprechung auszugehen wäre. G. war bei keiner der vorgefallenen Taten anwesend, nahm diese also nicht persönlich wahr. Sodann erlangte sie erst einige Zeit nach den Taten überhaupt erst Kenntnis vom Vorgefallenen.