Auch durch eine Schadenshandlung indirekt Betroffene können eine Genugtuung i.S.v. Art. 49 OR beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Darunter fallen z.B. Angehörige einer körperlich schwer verletzten Person (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 49 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der erlittene seelische Schaden aussergewöhnlich sein. Die Ansprecher müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als - 26 -