7.2.2. Die Vorinstanz sprach G., der Mutter von A., eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu. Sie ist davon ausgegangen, G. sei durch das Ermittlungs- und Strafverfahren enormem Aufwand und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Ferner sei sie durch ihre Abhängigkeit vom Beschuldigten und aufgrund dessen Vertrauensmissbrauch schwer in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt worden.