Dem Obergericht erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 8'000.00 zzgl. Zins zu 5 % unter den vorliegenden Umständen jedoch als deutlich überhöht. In Anbetracht der eher geringen Eingriffsintensität – im Rahmen der Tathandlungen wurde weder Gewalt noch Zwang angewandt und die Berührungen von beschränkter Intensität und Dauer fanden nur über den Kleidern statt – ist die angemessene Genugtuung auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Dabei ist vor dem biografischen Hintergrund von A. auch zu berücksichtigen, dass nur ein Teil ihrer damaligen und heutigen Probleme mit Gewissheit auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind.