hat vor Obergericht ausgesagt, einen Freund zu haben. Mit dem körperlichen Kontakt sei es aber schwierig. Eine Persönlichkeitsverletzung von A. ist vor diesem Hintergrund zu bejahen. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 49 OR sind ebenfalls erfüllt, weshalb der Beschuldigte A. eine Genugtuung auszurichten hat.