Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche selbst geltend machen (Dispositionsmaxime) und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 122 StPO). - 25 -