Da die genannten Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen ist, zumal sich auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Entgegen der Vorinstanz spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte gegen die Einziehung opponiert hat oder nicht, da die Voraussetzungen für die Einziehung gemäss Art. 69 StGB von Amtes wegen zu prüfen sind und nicht der freien Disposition der Verfahrensparteien untersteht.