Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist hinsichtlich der eingezogenen Mobiltelefone, der Waage und der Hanfmühle nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden können und die auch nicht gestohlen oder anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2).