6. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Drogen und Gegenstände mit Ausnahme eines iPhones von A. gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Hinsichtlich der 50.1 Gramm Marihuana sind die Voraussetzungen von Art. 69 StGB erfüllt. Hinsichtlich der Mobiltelefone Galaxy A5 und Samsung - 24 -