schliessen. Zu beachten ist allerdings auch, dass er mit seiner Einzelfirma E. bereits nach kurzer Zeit Konkurs gegangen ist. Seine sprachliche Integration ist mangelhaft. Er spricht zwar recht ordentlich Deutsch. Dennoch war er – trotz seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz – auch anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach auf einen Dolmetscher angewiesen, vor allem, weil er die Fragen nicht immer richtig verstanden hat. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen bewegen sich, wie bereits dargelegt, im unteren Bereich des Strafrahmens des entsprechenden Tatbestandes und sein Verschulden ist vergleichsweise als leicht einzustufen.