Der Beschuldigte lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Das Bundesgericht hat zwar bereits mehrfach festgehalten, dass bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1). Er hat indes auch einen massgeblichen Teil seiner Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht und hier eine Lehre als Bäcker absolviert. Des Weiteren geht er bereits seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach. Auch wenn es sich hierbei zu einem beträchtlichen Teil um Temporärjobs handelte, lässt dies doch auf eine gewisse berufliche Integration