inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung ist strafrechtlich dergestalt vorzunehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und die Schwere der Tatbegehung, die sich manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).