Stark ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte einen 17 Jahre alten Sohn hat, der sich noch in Ausbildung befindet und zu welchem er ein gutes Verhältnis pflegt. Mit diesem lebt er nunmehr bereits seit zwei Jahren zusammen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass dessen Mutter zwischenzeitlich ein weiteres Kind geboren hat, aktuell erneut schwanger ist und lediglich in einer Dreizimmerwohnung lebt. Sein Sohn habe in dieser Wohnung keinen Platz mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Somit wäre es diesem nicht ohne weiteres möglich, sein Familienleben andernorts zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines Härtefalles bei einer Gesamtwürdigung zu bejahen.