In die Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung ist zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen).