Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor dem 1. Januar 2019 begangen. Die Vorinstanz hat deshalb aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots zurecht zu Gunsten des Beschuldigten auf die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 67 StGB abgestellt. 5. 5.1. Die Tatbestände der Schändung (Art. 191 StGB) und der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) stellen Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar.