Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung verbietet das Gericht einem Beschuldigten zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, unter anderem dann, wenn er wegen einer sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB (lit. b) oder wegen Schändung nach Art. 191 StGB (lit. c) verurteilt wird. Nach dem im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht war bei einer Verurteilung aufgrund dieser Tatbestände lediglich die Anordnung eines 10-Jährigen Tätigkeitsverbots möglich (aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB).