Insgesamt wäre auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse eine Busse von deutlich mehr als Fr. 2'000.00 auszusprechen gewesen, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG einschlägig vorbestraft ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt eine Erhöhung der Busse allerdings ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 2'000.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.