19a BetmG berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass überhaupt nur strafbar ist, wer mehr als eine geringfügige Menge, d.h. mehr als 10 Gramm Marihuana (Art. 19b Abs. 2 BetmG) für den eigenen Konsum vorbereitet. - 20 - Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, werden mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft (Art. 28b Abs. 2 BetmG bzw. seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der nicht bloss konsumiert hat, wiegt klar schwerer.