Der Beschuldigte züchtete bzw. pflanzte sodann im Zeitraum vom März/April bis November 2018 mindestens 6 Hanfpflanzen (34.6 Gramm Marihuana) bzw. 10 Setzlinge (0.7 Gramm Marihuana) für seinen Eigenbedarf an. Das in der Folge geerntete und getrocknete Marihuana, insgesamt mindestens 14.8 Gramm, bewahrte er bei sich zu Hause auf und rauchte es teilweise (1 Joint). Ferner hat er im Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019 mindestens 15 Gramm Marihuana konsumiert. Die Tathandlungen erfolgten zur Deckung des Eigenbedarfs. Dies ist indes bereits durch die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 19a BetmG berücksichtigt.